Wärmepreisdeckel 2024 - Marktgemeinde Festspielgemeinde Naturparkgemeinde Kobersdorf, Oberpetersdorf, Lindgraben
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Wärmepreisdeckel 2024


Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Burgenländische Landesregierung hat am 12. Dezember 2023, GZ: A9/SKF.WPD-10000-23-2023, die Richtlinie des Landes Burgenland über die Gewährung eines Wärmepreisdeckels (siehe Beilage) und damit die Verlängerung dieser Fördermaßnahme für das Jahr 2024 beschlossen.


Nachstehend dürfen wir Sie über die wichtigsten Änderungen für die Förderperiode 2024 informieren:

• Die Antragstellung ist von 01. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 online oder bei jeder burgenländischen Gemeinde möglich.

• Es wurde eine vierte Einkommensgrenze mit zumutbaren Heizkosten von 3 % eingefügt

(§ 9 Abs. 2 der Richtlinie).

Die Einkommensgrenzen und die demnach bemessenen zumutbaren Heizkosten werden daher wie folgt festgelegt:

o bei einem Netto-Jahreshaushaltseinkommen von bis zu € 23.000,-- 3 %

o bei einem Netto-Jahreshaushaltseinkommen von bis zu € 33.000,-- 4 %

o bei einem Netto-Jahreshaushaltseinkommen von bis zu € 43.000,-- 5 %

o bei einem Netto-Jahreshaushaltseinkommen von bis zu € 63.000,-- 6 %

• Das Einkommen soll vorrangig aus dem Transparenzportal ermittelt werden (§ 7 Abs. 2 der Richtlinie). Es sind daher keine Einkommensnachweise mehr erforderlich. Hiervon ausgenommen sind folgende Nachweise, da diese nicht im Transparenzportal ersichtlich sind:

o Bedarfsorientierte Mindestsicherung

o Krankengeld

o Von ausländischen Stellen bezogenes Einkommen

o Mitversicherungsdatenauszug, sofern bei einzelnen Haushaltsangehörigen kein eigenes Einkommen vorhanden ist.

• Als Heizkosten gelten gem. § 8 der Richtlinie:

o bei Dauerschuldverhältnissen mit Energielieferanten (Energiebezugsverträgen), jene Kosten, welche auf der zuletzt ausgestellten Jahresrechnung aufscheinen und auf Wärmelieferung entfallen;

o in Haushalten, für welche keine Jahresrechnung zur Verfügung gestellt wird, jene Kosten, welche in den vergangenen zwölf Monaten ab Antragstellung tatsächlich an Heizkosten bezahlt wurden;

o wenn ein Wohnobjekt vor weniger als einem Jahr bezogen wurde, jene Kosten, welche auf der letzten Kostenvorschreibung aufscheinen bzw. welche bis zur Antragstellung tatsächlich bezahlt wurden, wobei diese Kosten auf ein Jahr hochzurechnen sind;

o bei lagerbaren Heizstoffen (z.B. Öl, Flüssiggas, Pellets, Holz), jene Kosten, die einen Haushalt im Jahr 2024 tatsächlich belasten, d.h. Kosten jener Heizstoffe, die im Jahr 2024 bezahlt wurden.

Im Unterschied zum Jahr 2023 soll nun nicht mehr auf geschätzte Kosten, sondern - wo dies möglich ist - auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden. Durch diese Umstellung ist es daher auch denkbar, dass eine Rechnung, welche bereits im Jahr 2023 vorgelegt wurde, nochmals herangezogen werden kann!




Der Bürgermeister

Andreas Tremmel eh.





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